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Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Unser Lösungspaket für Sie!

Gewerbe­abfallverordnung

AWU OHV Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Am 1. August 2017 tritt die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, in Fachpresse und Wirtschaft als Gewerbeabfallverordnung bekannt, in Kraft. Im folgenden Abschnitt stellen wir Ihnen die relevanten Themen und Änderungen der Gewerbeabfallverordnung vor. Wichtig ist dabei, dass die Änderungen der Novelle fast ausschließlich den Abfallerzeuger, also Sie als Kunde, adressieren.

Natürlich lassen wir Sie diesbezüglich nicht im Regen stehen, sondern präsentieren Ihnen im Folgenden ein umfangreiches Lösungspaket.

Hier finden Sie unser Kundeninformationsblatt mit den wichtigsten Änderungen für Sie als Abfallerzeuger.

Gewerbliche Siedlungsabfälle

In diesem Abschnitt stellen wir Ihnen die Änderungen der Verordnung in Bezug auf Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle vor. Im letzten Segment kommen wir dann auf verschiedene Möglichkeiten zu sprechen, sodass Sie sich im rechtssicheren Raum bzgl. der Vorgaben der Verordnung befinden. Auch wenn noch Zweifel bzgl. der Umsetzung der Verordnung besteht, tritt die Verordnung zum 01. August 2017 in Kraft, sodass Sie ab dem Zeitpunkt Ihren Dokumentationspflichten nachkommen sollten. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Thematik.
 

Adressat der Gesetzesnovelle der Verordnung ist der Abfallerzeuger – NICHT der Entsorger.


Folgende Änderungen/Regelungen sind zu beachten:
 

  1. Abfälle müssen grundsätzlich getrennt erfasst werden! (Vorrang der stofflichen Verwertung!). Dies gilt für folgende Abfallfraktionen:
    • PPK
    • Glas
    • Kunststoffe
    • Bioabfälle
    • Metalle
    • Textilien (neu!)
    • Holz (neu!)
       
  2. Unter Berücksichtigung gewisser Ausnahmekriterien darf allerdings weiterhin gemischt erfasst werden, bspw. wenn zu wenig Platz für die Aufstellung mehrerer Behälter vorherrscht.
     
  3. Beides, sowohl die ordnungsgemäße Trennung sowohl das Vorliegen von Ausnahmetatbestände müssen vom Abfallerzeuger dokumentiert werden. Achtung! Diese Dokumentation muss vorgehalten werden und kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde jederzeit kurzfristig (auch digital) angefordert werden!
     
  4. Der Gesetzgeber ruft zum ersten Mal Bußgelder bei Nichtumsetzung der Vorgaben auf:
    • Bis zu 10.000 Euro: wenn der Gewerbetreibende keine Dokumentation vorweisen kann
    • Bis zu 100.000 Euro: wenn der Gewerbetreibende nachweislich nicht oder unzureichend seine Abfälle trennt
       
  5. Es gibt eine Ausnahmeregelung für Gewerbetreibende, die bereits über 90 Masseprozent ihrer Abfälle trennen. Diese Unternehmen sind von einem weiteren Nachweis über eine Trennung der restlichen 10 Prozent befreit und können diese gemischt erfassen. Achtung! In diesem Fall bedarf es einer gesonderten Dokumentation über einen Sachverständigen!

A) Eigendoku

Die Eigendoku ist eine übersichtliche, von einem Rechtsanwalt erstellte, Dokumentationsunterlage inkl. Merkblatt zur selbstständigen Dokumentation. Bei Nachfrage der Behörde kann einmalig eine Abfallbilanz sowie ein EFB-Zertifikat von der AWU Oberhavel unentgeltlich auf Nachweis angefordert werden.
 

Bitte beachten Sie hierzu auch unsere "Anleitung für die Kurzdoku".


B) AWUdoku

Die AWUdoku ist ein durch die AWU Oberhavel erstelltes und umfangreiches Dokumentationspaket.


Dieses Leistungspaket umfasst u.a.:

  • vor Ort Begehung durch den geschulten Außendienstmitarbeiter der Firma AWU Oberhavel
  • Beratung des Kunden und Anfertigung einer individuell erstellten Dokumentation
  • Berücksichtigung etwaiger Ausnahmebedingungen
  • Abfallbilanz sowie ein EFB-Zertifikat von der AWU Oberhavel
  • Verwaltung einer Sicherheitskopie Ihrer Dokumentationsunterlage


Hinweis: Sofern unsere Dokumentation ergibt, dass Sie bereits 90% der von Ihnen erzeugten Abfälle trennen, bieten wir Ihnen die Option Ihren Standort in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Gutachter über die Ausnahmereglung „90/10“ zu zertifizieren. Dafür erheben wir eine zusätzliche Gebühr. Die Zertifizierung erfolgt nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch.

Abschnitt 1: Geben Sie sämtliche Abfallfraktionen an, die Sie getrennt erfassen. Unter dem Feld „Sonstiges“ können bspw. Unterfraktionen (Gemischte Kunststoffe) angegeben werden.

Abschnitt 2: Geben Sie hier bitte die Ausnahmetatbestände an, welche bei Ihnen zutreffen, weshalb Sie auch gemischt erfassen.

Abschnitt 3: Hier fügen Sie bitte Bild- oder Kartenmaterial an, welches die unter Abschnitt 2 angekreuzten Tatbestände belegen. Bitte mindestens einen Nachweis je Tatbestand Ihrer Dokumentation beifügen. Selbstverständlich ist es möglich einen Tatbestand mit mehreren Nachweisen zu belegen.

Abschnitt 4: Hier sind die Erklärungen über den Verbleib der getrennt erfassten Abfälle sowie die Verwertungswege der gemischt erfassten Abfälle darzulegen.


Achtung!:In der Leistung „Kurzdoku“ erwerben Sie das Recht auf nachweislicher Anfrage der Behörde Ihre Abfallbilanz bei der AWU Oberhavel anzufordern. Erst diese macht Ihre Dokumentation vollständig. Bitte kontaktieren Sie Ihren zuständigen Ansprechpartner bei der AWU Oberhavel auf Anfrage einer Behörde umgehend, sodass wie Ihnen die Abfallbilanz kurzfristig (i.d.R. innerhalb von 48 Stunden) ausstellen können.

Private und gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle

In diesem Abschnitt stellen wir Ihnen die Änderungen der Verordnung in Bezug auf Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen vor. zu beachten ist, dass sowohl gewerbliche, als auch private Besitzer und Erzeuger dieser Abfälle von der Regelung betroffen sind. Wir sehen aktuell noch diverse Schwächen sowie eine mangelhafte Ausführung in Bezug auf den Gesetzestext, dennoch treten die Maßnahmen zum 01. August 2017 in Kraft, sodass Sie sich bereits jetzt mit der Thematik beschäftigen sollten

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