AGB Verwertung und Beseitigung von Abfällen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AWU Abfallwirtschafts-Union Oberhavel GmbH für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stand 01. November 2013)
§ 1 Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle, auch künftige, Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner ("Kunde") und der AWU Abfallwirtschafts-Union Oberhavel GmbH ("AWU").
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Abfälle im Sinne dieser AGB sind Abfälle gemäß den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Definitionen, insbesondere im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Leistungspflichten
- Die AWU verpflichtet sich, Abfälle nach den vertraglichen Vereinbarungen in den von ihr aufzustellenden Spezialbehältern zu übernehmen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Abfallbehälter stehen im Eigentum der AWU.
- Die Entsorgung erfolgt turnusmäßig oder nach Abstimmung an dem/den zwischen dem Kunden und der AWU vereinbarten Wochentag/en, wobei die AWU ggf. die Abfuhrzeiten anderer Auftraggeber berücksichtigt. Bestellungen für die Abfallentsorgung am folgenden Tag können nur bis 17.00 Uhr angenommen werden.
- Nach einem Feiertag in der Woche verschiebt sich die Abfallentsorgung um jeweils einen Arbeitstag. Erforderliche Änderungen der Einsatzzeiten aus anderen Gründen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Sie begründen keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Minderung. Der Kunde hat für die Aufstellung der Behälter einen für den Entsorgungsvorgang mit schwerem Großraumfahrzeug (bis 26t) geeigneten und sicheren Ort mit entsprechend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Das Grundstück des Kunden muss je nach den örtlichen Gegebenheiten mit den Entsorgungsfahrzeugen befahren werden.
- Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Behälter vor Diebstahl und Beschädigungen zu schützen.
- Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Schnee- oder anderen Hindernissen sind die Behälterstandplätze beim Kunden so auszuwählen, dass die Entsorgung ohne unangemessenes Risiko erfolgen kann.
- Werden Behälter im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt, trifft den Kunden die Verkehrssicherungspflicht. Er ist für die Einholung etwa erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse verantwortlich und trägt deren Kosten.
- Der Kunde hat die Behälter an den vereinbarten Tagen rechtzeitig an dem im Einvernehmen mit dem Beauftragten der AWU festgelegten Ort zur Entsorgung bereitzustellen. Anderenfalls kann eine Abholung nicht stattfinden. Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Behälter oder Wartezeiten hat der Kunde zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat.
- Soweit für die Rechnungslegung ein vom Kunden abgezeichneter Nachweis über die erbrachte Leistung, z.B. auf Lieferscheinen, vereinbart ist, und der Kunde bzw. die von ihm Beauftragten nicht anzutreffen sind, ist die AWU nach einer angemessenen Wartezeit (höchstens 15 Minuten) berechtigt, den Entsorgungsvorgang abzubrechen und eine Leerfahrt zu berechnen. Fällt das für den Kunden eingesetzte Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt. Schadensersatzansprüche kann der Kunde für diesen Fall nicht geltend machen. Die Abfallbehälter sind vom Kunden zu reinigen. Werden die Behälter ungereinigt zurückgegeben, behält sich die AWU vor, ein Reinigungsentgelt zu erheben.
§ 3 Befüllung der Behälter
Die Behälter dürfen nur bis zum jeweils vereinbarten Volumen und Gewicht mit den vertraglich vereinbarten Abfällen und entsprechend ihrer Zweckbestimmung befüllt werden. Eine Verdichtung oder Zerkleinerung der Abfälle mittels besonderer Vorrichtungen zur Volumenverringerung ist nicht gestattet.
§ 4 Haftung
- a) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch sein Verschulden oder unsachgemäßen Gebrauch der Behälter entstehen. Der Kunde haftet auch für Schäden, die der AWU dadurch entstehen, dass keine geeignete Zufahrt zur Abholung des Abfallbehälters bereitgestellt wurde.
b) Für Schäden, Verlust und Diebstahl an den Behältern auf dem Grundstück des Kunden haftet der Kunde, es sei denn der Diebstahl oder die Beschädigung ist von der AWU zu vertreten.
Bei Bereitstellung des Behälters außerhalb des Grundstücks haftet der Kunde für diese Zeit für Diebstahl, Verlust und Beschädigungen, es sei denn, er hat nicht gegen die ihm obliegenden Obhutspflichten verstoßen.
c) Werden die Behälter überfüllt oder mit anderen als den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Abfällen befüllt oder werden Abfälle falsch deklariert oder in unzulässiger Weise verdichtet, ist die AWU nach billigem Ermessen berechtigt, auf Kosten des Kunden
- die Übernahme der Abfälle zu verweigern oder, soweit die Abfälle bereits in ihren Besitz gelangt sind,
- erforderliche Umladungen und/oder Nachsortierungen vorzunehmen,
- Abfälle, die nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert entsorgt werden müssen, auf dem vorgeschriebenen Weg ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt. - Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die AWU für Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der AWU bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist damit nicht verbunden.
Die Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. - Die AWU haftet nicht für objektiv unabwendbare Eingriffe oder Einwirkungen in die regelmäßige Arbeitsleistung wie z.B. Glatteis, Schneefall, Nebel, Streiks, Notstände, Sperrungen der Abfallumlade-, Verbrennungsanlagen oder Deponien. In derartigen Fällen entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Minderung der Entgelte oder Schadenersatz. Die AWU ist im Falle höherer Gewalt und anderer erheblicher Leistungshindernisse, die sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, von ihrer Leistungspflicht befreit. Ist das Leistungshindernis innerhalb von drei Monaten nicht ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung des Entsorgungsvertrages – unter Ausschluss von Schadenersatz oder Ausgleichsansprüchen – berechtigt.
§ 5 Vergütungsanpassung
Erhöhen sich für Leistungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, die der Kalkulation der vereinbarten Vergütung zugrunde liegenden Kosten, kann die AWU die Anpassung der vereinbarten Vergütung an die neuen Bedingungen verlangen. Eine Erhöhung der Kosten in diesem Sinne schließt Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge von Änderungen der Rechtssprechung, anwendbarer Gesetze oder kommunaler Gebühren mit ein. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt der Kunde den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Falle des form- und fristgerechten Widerspruchs gilt der jeweils zuletzt vereinbarte Preis fort. Die AWU ist jedoch im Falle des Widerspruchs berechtigt, die Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat außerordentlich zu kündigen.
§ 6 Zahlung
- Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder der durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Bei Zahlungsart Bankeinzug erteilt der Kunde der AWU ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat. Die Pre-Notifikation zum Lastschrifteinzug erfolgt spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin und im Regelfall auf der einzuziehenden Rechnung.
- Bei Zahlungsart Rechnung ist der durch die AWU in Rechnung gestellte Betrag sofort zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig. Für den Fall des Verzuges des Kunden ist die AWU weiterhin berechtigt, ihre weiteren vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines weiten Verzugsschadens und das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben hiervon unberührt.
- Soweit mit dem Kunden die Erstellung von Lieferscheinen und/oder Wiegekarten vereinbart ist, gelten diese als Abrechnungsgrundlage.
- Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Vertragsdauer
- Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
- Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der AWU, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§ 9 Übertragung von Leistungspflichten
Die AWU ist berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen.
§ 10 Änderungsvorbehalt
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Kunde wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AGB fort.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
AGB Vertreiben von Betriebsstoffen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AWU Abfallwirtschafts-Union Oberhavel GmbH (AWU) für das Vertreiben von Betriebsstoffen (Stand 15. November 2013)
1. Geltungsbereich
a) Allgemein
Die AWU bietet die Möglichkeit, an ihren Tankstellen im 1 bzw. 2 Kartensystem zu tanken. Das 1 Kartensystem empfiehlt sich für Privatkunden, die ihre Fahrleistungen dem Finanzamt gegenüber nicht geltend machen wollen. Das 2 Kartensystem ist für Kunden mit mehreren Fahrzeugen vorteilhaft, weil es diverse Auswertmöglichkeiten zu Kraftstoffverbrauch und Fahrleistung zulässt und gegenüber dem Finanzamt als Nachweis anerkannt ist. Allerdings übernimmt AWU keinerlei Gewähr für die steuerliche Absetzbarkeit.
Die Wahl zwischen beiden Systemen trifft der Kunde entsprechend den Anforderungen an die Größe seines Fuhrparks bzw. seine Ansprüche an die Auswertbarkeit seines Betriebsmittelverbrauchs.
Für die Benutzung der AWU Card(s) – auch der nachträglich bestellten – sowie im Übrigen zur umfassenden Regelung der Geschäftsbeziehung zwischen der AWU Abfallwirtschafts-Union Oberhavel GmbH, Breite Straße 47a, 16727 Velten (AWU) und dem Kunden der AWU (Kunde) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des AWU Kunden werden nicht anerkannt. Auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung gelten die folgenden AGB bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung weiter. Die vorliegende Fassung ersetzt alle früheren Fassungen der AGB.
b) Änderungen
Über Änderungen dieser Bedingungen wird die AWU den Kunden schriftlich unterrichten. Die geänderten Bedingungen im Einzelnen werden dem Kunden in Schriftform zugesandt. Die schriftliche Unterrichtung kann auch auf den Rechnungen erfolgen. Sofern der AWU Kunde dem nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung; hierauf wird die AWU in den Änderungsmitteilungen hinweisen.
2. Begründung der Geschäftsbeziehung
Die Geschäftsbeziehung zwischen der AWU und dem Kunden wird begründet, wenn der Antragsteller auf seinen AWU Card-Antrag, dem diese AGB bereits beiliegen, eine Bestätigung in schriftlicher Form erhält, mit dem diese den Antrag annimmt und dem Kunden eine oder mehrere AWU Card(s) übersendet bzw. aushändigt.
In dem Bestätigungsschreiben räumt die AWU dem Kunden einen bestimmten Verfügungsrahmen entsprechend seines Fuhrparks und ein siebentägiges Zahlungsziel ab Rechnungsdatum ein. Der eingeräumte Verfügungsrahmen und das Zahlungsziel sind Vertragsbestandteil.
3. Lieferungen und Leistungen (Einsatzzweck der Karte)
Die AWU Card berechtigt den Kunden und seine Erfüllungsgehilfen, bei den vertraglich der AWU zugehörigen Tankstellen in Velten und Gransee, ausschließlich zu fahrzeugbezogenen Zwecken bargeldlos Dieselkraftstoffe, Öle und Ad Blue zu erwerben.
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen im Namen und für Rechnung der AWU.
4. Abnahmefreiheit; Lieferfreiheit und Pflichten der AWU
a) Lieferfreiheit der AWU
Die AWU ist nicht zur Lieferung verpflichtet. Ersatzansprüche des Kunden wegen Nichtbelieferung sind ausgeschlossen.
b) Kennzeichenwechsel, Beschädigung, Stilllegung
Kennzeichen- oder Kraftfahrzeugwechsel sowie Beschädigungen der AWU Card sind der AWU unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde erhält kurzfristig eine aktuelle AWU Card im Austausch. Benutzt ein Kunde beschädigte Karten und es entstehen Folgeschäden am Kartenleser, so trägt der Kunde diese Folgeschäden. Die AWU Card eines stillgelegten Kraftfahrzeuges ist unverzüglich an die AWU zurückzugeben, auch im Fall der vorübergehenden Stilllegung, wenn diese voraussichtlich einen Zeitraum von zwei Monaten überschreiten wird.
c) Nutzungsberechtigung
Die Nutzung der AWU Card durch andere Personen als den Kunden und seine Erfüllungsgehilfen oder für andere als die ausgewiesenen oder gemieteten Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich nicht gestattet.
d) Benennung der Nutzungsberechtigten
Die AWU kann jederzeit verlangen, dass ihr die Nutzungsberechtigten, denen der Kunde die AWU Card(s) zur Nutzung überlassen hat, nebst ihren Anschriften benannt und ihre Unterschriftsproben überlassen werden. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen.
e) Kartenmissbrauch
Die unbefugte Nutzung der AWU Card kann als Betrug gemäß § 263 StGB oder als Kreditkartenmissbrauch gemäß § 266b StGB mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden.
5. Kartennutzung
Es wird kein Beleg in Papierform für die Einzeltankung erstellt. Durch die vorschriftsmäßige Benutzung des Kartenterminals oder der sonst vorgesehenen technischen Einrichtungen wird ein elektronischer Sammelbeleg erstellt, der dem Kunden mit Zusendung der Rechnung die Einzeltankungen belegt.
6. Verwahrung und Rückgabe der Karte
Die AWU Card(s) bleiben im Eigentum der AWU. Sie sind von dem Kunden und seinen Erfüllungsgehilfen sorgfältig – insbesondere nicht in einem unbewachten Fahrzeug – zu verwahren. Nach Ablauf der Geltungsdauer, nach der Untersagung der weiteren Nutzung, nach dem Ende der Geschäftsbeziehung sowie dann, wenn sie ungültig oder beschädigt worden sind, sind die AWU Card(s) unaufgefordert sofort an AWU herauszugeben. Der Kunde darf die AWU Card(s) nicht zurückbehalten.
7. Kartenverlust und Haftung des Kunden
a) Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen
Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen der AWU Card sind der AWU unverzüglich unter Angabe der Umstände zu melden, die zum Abhandenkommen geführt haben. Kommt die Karte einem Erfüllungsgehilfen des Kunden abhanden, so ist er auf Verlangen zu benennen.
b) Haftung
Für die vertragswidrige Benutzung oder den Missbrauch der AWU Card haftet der Kunde, es sei denn, er und der berechtigte Nutzer haben alle zumutbaren Vorkehrungen gegen die vertragswidrige Benutzung bzw. den Kartenmissbrauch getroffen, wofür der Kunde beweispflichtig ist. Der Kunde hat alle ihm zumutbaren Vorkehrungen gegen die vertragswidrige Benutzung oder den Kartenmissbrauch insbesondere dann nicht getroffen, wenn die vertragswidrige oder missbräuchliche Benutzung der AWU Card dadurch erleichtert oder ermöglicht wurde, dass
1) die AWU Card nicht sorgfältig verwahrt wurde,
2) die Diebstahl- oder Verlustanzeige nicht unverzüglich nach Entdeckung an die AWU weitergeleitet wurde oder
3) die AWU Card unbefugt an Dritte oder Subunternehmer weitergegeben wurde.
Der Kunde hat Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch Personen, denen er die AWU Card überlassen hat, zu vertreten.
c) Freistellung
Die AWU stellt den Kunden bei Beachtung der zumutbaren Vorkehrungen von der Haftung für etwaige Benutzungen der AWU Card frei, die nach Eingang der Diebstahls oder Verlustmeldung bei der AWU vorgenommen werden.
d) Wiederauffinden einer AWU Card
Eine als abhanden gekommen gemeldete AWU Card darf bei Wiederauffinden nicht mehr genutzt werden.
8. Preise, Entgelte, Zahlungsverpflichtung, Abrechnung und Rechnungsprüfung
a) Preise für die Waren
Die Preise für Kraftstoff berechnet die AWU auf der Grundlage der von der Mineralölwirtschaft mitgeteilten ortsüblichen monatlichen Durchschnittspreise abzüglich eines Kundenrabatts. Die Preise können im Einzelfall an den unterschiedlichen Tankstellen abweichen.
Für alle Aufwendungen, die der AWU daraus entstehen, dass der AWU Kunde seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann die AWU gleichfalls angemessene Entgelte bestimmen (Kartensperre, Mahnungen oder Rücklastschriften). Derzeit werden erhoben für die Kartensperre 20,- €, für die erste Mahnung 2,- €, für die zweite Mahnung 3,- €, für die dritte Mahnung 4,- € und für die Rücklastschrift aktuell 10,67 €. Bei Kartenverlust wird eine Gebühr von 20,- € erhoben. Dies gilt nicht, sofern weder dem Kunden noch seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden zur Last fällt, wofür der Kunde beweispflichtig ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis niedrigerer Aufwendungen bzw. Schäden der AWU vorbehalten.
b) Zahlungsverpflichtung des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, der AWU alle Forderungen zu bezahlen, die durch die Nutzung der AWU Card entstanden sind bzw. erworben wurden. Die Regelung in Ziffer 7 b) bleibt unberührt.
c) Nachberechnung
Die AWU behält sich Nachberechnungen jederzeit vor.
d) Rechnungsstellung
Die AWU berechnet die Lieferungen monatlich oder 14 tägig in landesüblicher Währung.
e) Rechnungsprüfung und Saldofeststellung
Der Kunde hat die AWU Rechnungen auf ihre Richtigkeit unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 2 Monate nach Rechnungsdatum, schriftlich der AWU anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist von 2 Monaten nach Rechnungsdatum ist jede Beanstandung ausgeschlossen und der Rechnungssaldo gilt als gebilligt, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist ohne Verschulden des Kunden unmöglich gewesen, wofür der Kunde beweispflichtig ist.
f) Lastschriftverfahren
Die AWU ist nach ihrer Wahl berechtigt, sämtliche Leistungsentgelte im Wege der SEPA-Firmen-Lastschrift oder der SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Pre-Notifikation zum Lastschrifteinzug erfolgt spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin und im Regelfall auf der einzuziehenden Rechnung.
g) Änderung der Bankverbindung
Der Kunde hat jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich der AWU schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
9. Verzugseintritt durch Überschreiten des Zahlungsziels
Die AWU berechnet Verzugszinsen, die dem geltenden Überziehungszins der Hausbank angepasst werden (aktuell 8,12 %), wenn der Kunde das ihm in der Annahme seines AWU Card-Antrags eingeräumte und Vertragsbestandteil gewordene Zahlungsziel von sieben Tagen ab Rechnungsdatum überschreitet. Nach Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
10. Weitere Verzugsfolgen
Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer (ersten) Rechnung in Verzug, so verfallen sämtliche Vergünstigungen und Zahlungsziele anderer Rechnungen, gleich ob diese schon eingegangen sind oder später eingehen. Solche Rechnungen – soweit sie noch offen sind - sind unabhängig von einem darauf etwa vermerkten späteren Fälligkeitstermin sofort brutto für netto zu begleichen. Geht die Zahlung auf eine solche Rechnung nicht innerhalb von drei Tagen, nachdem der Kunde diese Rechnung erhalten hat und Verzug bezüglich der ersten Rechnung eingetreten ist (je nachdem, welches Ereignis später eingetreten ist), bei der AWU ein, so gerät der Kunde auch mit der Begleichung dieser anderen offenen Rechnung in Verzug.
Der Kunde hat der AWU den durch den Verzug entstandenen Schaden, insbesondere die Kosten der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten, zu ersetzen.
11. Nutzungsuntersagung, Kartensperre und Kündigungsrecht der AWU
a) Nutzungsuntersagung, Kartensperre und Kündigung der Geschäftsbeziehung durch AWU unter Einhaltung einer Frist
Die AWU kann – auch ohne Nennung von Gründen – jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen die Benutzung der AWU Card(s) untersagen, die AWU Card(s) sperren und/oder die Geschäftsbeziehung zum Kunden beenden (kündigen).
b) Nutzungsuntersagung, Kartensperre und Kündigung der Geschäftsbeziehung durch AWU aus wichtigem Grund
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die weitere Benutzung einzelner oder aller AWU Card(s) und/oder die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, für die AWU unzumutbar ist, kann die AWU auch fristlos mit sofortiger Wirkung die Benutzung der AWU Card(s) untersagen, die AWU Card(s) sperren und/oder die Geschäftsbeziehung zu dem Kunden außerordentlich beenden (kündigen). Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung der AWU über die Aufnahme der Geschäftsbeziehung von erheblicher Bedeutung waren,
2) wenn es zu Lastschrift-Protesten kommt oder sonst fällige Rechnungen nicht gezahlt werden, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten,
3) wenn die Einzugsermächtigung oder der Abbuchungsauftrag ohne triftigen Grund widerrufen wird,
4) wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird,
5) wenn eine nicht nur unerhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht, insbesondere sich die über ihn eingeholten Auskünfte nicht nur unerheblich verschlechtern, und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der AWU gefährdet ist,
6) wenn eine AWU Card unbefugt an Dritte weitergegeben wurde oder
7) bei begründetem Verdacht, dass die AWU Card vertragswidrig benutzt wird.
c) Generelles Nutzungsverbot in bestimmten Fällen
Dem Kunden und seinen Erfüllungsgehilfen ist die weitere Nutzung der AWU Card(s) generell, d. h. auch ohne besondere Nutzungsuntersagung der AWU, untersagt.
1) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, wenn er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet ist,
2) wenn er erkennen kann, dass die Rechnungen der AWU bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden können oder wenn die Geschäftsbeziehung gekündigt und eine etwaige Kündigungsfrist abgelaufen ist.
12. Eigentumsvorbehalt
Die AWU behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur Zahlung des Kaufpreises und der übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
13. Benutzung der Tankstellen
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass bei der Benutzung der Tankstellen keine Schäden an diesen oder sonstigen zum Inventar gehörenden Gegenständen entstehen. Das Verschütten von Kraftstoff ist zu vermeiden.
Für Schäden, die an den Tankstellen oder sonstigen zum Inventar gehörenden Gegenständen durch schuldhaftes Verhalten des Kunden, des berechtigten Nutzers oder eines Erfüllungsgehilfen entstehen, haftet der Kunde. Nach Maßgabe der Ziffer (7)b haftet der Kunde auch für schuldhaftes Verhalten von sonstigen Dritten.
14. Haftung der AWU
Ansprüche der Kunden, der berechtigten Nutzer oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AWU, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AWU nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche der Kunden, der berechtigten Nutzer oder Erfüllungsgehilfen aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Einschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AWU, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
15. Auskünfte; Mitteilungspflicht des Kunden bei Rechtsformänderungen u. Ä.
Die AWU ist berechtigt, Auskünfte bei Kreditauskunfteien und den der AWU benannten Kreditinstituten einzuholen.
Der Kunde ist verpflichtet, Wechsel des Firmeninhabers (des Inhabers seines Unternehmens), das Ausscheiden oder Hinzutreten von Gesellschaftern, das Ausscheiden oder Hinzutreten von Geschäftsführern, die Änderung der Rechtsform seines Unternehmens, die Änderung der Anschrift oder der Telekommunikationsverbindungen und/oder die Aufgabe des Geschäftsbetriebs (unter Angabe der künftigen Erreichbarkeit der Inhaber und Geschäftsführer) der AWU unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
16. Sicherheiten
a) Bestellung von Sicherheiten
Die AWU kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die Bestellung von Sicherheiten verlangen, die ihr Risiko, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Kunden eingeräumten Verfügungsrahmens, der Anzahl der zur Verfügung gestellten AWU Card(s), der Branche, in der der Kunde tätig ist, der über ihn eingeholten Auskünfte und sonstiger Risikobewertungsmaßstäbe, angemessen absichern. Die AWU kann die Bestellung einer solchen Sicherheit auch dann fordern, wenn sie bei Begründung der Geschäftsbeziehung zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen hat.
b) Erhöhung von Sicherheiten
Die AWU kann die Erhöhung von gewährten Sicherheiten verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung rechtfertigen, insbesondere wenn
– dem Kunden ein erhöhter Verfügungsrahmen eingeräumt wird,
– der Kunde den ihm eingeräumten Verfügungsrahmen überschreitet,
– es zu Lastschrift-Protesten kommt oder sonst Rechnungen bei Fälligkeit nicht beglichen werden, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten,
– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändern oder zu verändern drohen, insbesondere sich die über ihn eingeholten Auskünfte nicht nur unerheblich verschlechtern, oder
– sich sonstige Risiken nach den zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäben erhöht haben.
Das Recht, hiernach eine Erhöhung der Sicherheiten zu verlangen, erlischt nicht dadurch, dass die AWU nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der Voraussetzungen hiervon Gebrauch macht.
17. Kündigungsrecht der Kunden
Der Kunde kann – auch ohne Nennung von Gründen – die Geschäftsbeziehung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Im Kündigungsfall dürfen die AWU Card(s) nicht weiter genutzt werden und sind außerdem umgehend an die AWU gemäß Ziffer 6. zurückzugeben; gegebenenfalls gilt beides erst ab Ablauf der vom Kunden gesetzten Kündigungsfrist. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
18. Änderungsvorbehalt
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Kunde wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderung gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AGB fort.
19. Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese AGB eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen hiervon unberührt.
20. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Die AWU hat im Rechtsstreit die Wahl, das im Kundenland geltende Recht zugrunde zu legen.
21. Abtretungsverbot
Soweit nicht in diesen AGB oder in zwingenden gesetzlichen Regelungen etwas anderes vorgesehen ist, ist kein Vertragspartner berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder sonst zu übertragen.
22. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung – auch nach deren Beendigung – ist, soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der AWU. Dieser Gerichtsstand ist für alle Klagen gegen die AWU ausschließlich; für Klagen der AWU gegen den Kunden gilt er wahlweise neben anderen gesetzlichen Gerichtsständen.
23. Geltung und Auslegung bei ausländischen Kunden
Für Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Kunden gelten gleichfalls diese in der deutschen Sprache abgefassten AGB.