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Rückwärtsfahrverbot

FAQ zum Rückwärtsfahrverbot der Müllabfuhr

Rückwärtsfahrverbot der Müllabfuhr

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu tragischen, oftmals tödlichen Unfällen im Zusammenhang mit der Müllentsorgung. Besonders häufig ist das Rückwärtsfahren dabei die Ursache. Unsere Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Entsorgungsfahrzeuge werden deshalb regelmäßig geschult und dabei besonders darauf hingewiesen, dass Sackgassen ohne geeignete Wendestelle nicht befahren werden dürfen.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für die AWU?

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Unternehmen dazu, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu sorgen. Die Berufsgenossenschaft Verkehr – als Versicherer für die AWU - verbietet in der Regel das Rückwärtsfahren. Konkret wird dies in der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 43 Müllbeseitigung § 16 beschrieben: „Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.“

In einer so genannten Branchenregel für die Abfallwirtschaft, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter Mitarbeit der Berufsgenossenschaft Verkehr herausgegeben wurde, werden diese Unfallverhütungsvorschriften speziell für die Abfallentsorgung näher erläutert. In diesen konkreten Regelungen geht es um einen erhöhten Arbeitsschutz und Vorschläge, um Unfälle bei der Abfallsammlung zu verhindern. Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen ist zu vermeiden. Die regelmäßige Abfuhrplanung soll keine Rückwärtsfahrten enthalten.

Warum kann das Entsorgungsfahrzeug nicht mehr in meine Straße fahren?

In regelmäßigen Schulungen werden unsere Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über die gesetzlichen Vorschriften belehrt. In diesem Jahr war das Thema „Sackgassen" erneut ein Thema. Daraufhin wurden uns viele Straßen zur Überprüfung gemeldet. In Folge dessen, kann in diesen gemeldeten Straßen nun keine grundstücksnahe Entsorgung mehr stattfinden.Das Rückwärtsfahren für die regelmäßige Abfallsammlung war auch schon bisher grundsätzlich unzulässig.

Unser oberstes Ziel ist es, Unfälle zu vermeiden! Vor allem Kinder, aber auch ältere Menschen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AWU (Fahrer und ggf. Einweiser) sind besonders stark gefährdet, wenn unsere Fahrzeuge rückwärtsfahren.

 

Welche Straßen sind von der Regelung betroffen?

  • Stichstraßen und Sackgassen ohne Wendeanlage für dreiachsige Entsorgungsfahrzeuge beziehungsweise zu kleine oder verstellte Wendeanlagen
  • zu enge Straßen oder Straßen, die aufgrund parkender Fahrzeuge nicht befahren werden können (zum Beispiel: Einbahnstraßen Mindestbreite von 3,55 Metern – ohne parkende Autos, Straßen mit Gegenverkehr mindestens 4,75 Meter)
  • Straßen, die aufgrund von Baustellen, Straßensperrungen oder witterungsbedingt (aufgeweichter Boden oder ähnliches) nicht befahrbar sind oder nicht über ausreichendes Lichtraumprofil verfügen (Bäume, Sträucher etc.)

 

Im gesamten Landkreis Oberhavel wird die Befahrbarkeit von Straßen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften geprüft, wenn eine Problemlage bekannt wird. Unter anderem regelt die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) hier die erforderlichen Dimensionierungen der Straßen und Wendeanlagen. Anschließend werden in einem Kataster alle betroffenen Straßen mit allen relevanten Faktoren, wie Länge der Straße, erforderliche Maßnahmen, Feststellungsgrund (zum Beispiel keine Wendestelle vorhanden) erfasst.

Ob und wie Ihre Straße betroffen ist, können Sie bei unserem Call-Center (Teefon. 03304 - 3760) erfragen.

 

Wie ist die Vorgehensweise bei betroffenen Straßen und wer legt Änderungen fest?

Nach der Meldung durch unsere Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer wird jeder betroffene Straßenzug durch unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit und den zuständigen Disponenten geprüft. Im Zweifel werden auch Rangierversuche mit einem erfahrenen Fahrer und Fahrzeug beziehungsweise Vor-Ort-Begehungen mit Vertretern der betreffenden Kommune als Straßenbaulastträger und/oder Vertretern des Landkreises durchgeführt.

Die Gefahrenlage der gemeldeten Befahrungsprobleme, zum Beispiel nach Durchfahrtsbreite, Wendemöglichkeiten, Hindernissen oder regelmäßigem Falschparken sowie Lösungsmöglichkeiten werden dabei bewertet. Die AWU legt auf Grundlage des Ergebnisses aus dieser Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahmen fest. Art und Umfang der Maßnahmen orientieren sich an den Grundsätzen des § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Bei den betroffenen Straßen werden zurzeit in enger Abstimmung mit den Kommunen Einzelmaßnahmen geprüft, darunter bauliche Veränderungen an Wendeanlagen, die Beseitigung von Hindernissen, Rückschnitt von Grünbewuchs, Einrichtung von Halteverboten oder alternativ die Festlegung von neuen Behälterstandplätzen.

Während dieser Prüfungsphase erfolgt die Leerung der Abfallbehälter wie gewohnt in Grundstücksnähe. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ziehen in dieser Prüfungsphase die Behälter zur nächstmöglichen Kreuzung und bringen sie nach erfolgter Leerung wieder an ihren Standort zurück.

Gibt es keine kurzfristig umzusetzende Maßnahme, die die Befahrung wieder gewährleistet, wird den Anwohnerinnen und Anwohnern der betroffenen Straßenzüge der neue, zuvor mit dem Landkreis abgestimmte, Bereitstellungsort für die Abfallbehälter schriftlich mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Abfallbehälter dort bereitzustellen. Es erfolgt dann also kein Holen oder Zurückbringen mehr durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AWU.

Gibt es auch Ausnahmen?

Grundsätzlich sollen die Touren so geplant werden, dass das Müllfahrzeug nur vorwärts zu den Standplätzen von Abfallbehältern fahren muss. Das Rückwärtsfahren ist ausdrücklich zu vermeiden. Ausnahmefälle sind in einigen wenigen Fällen möglich, jedoch erst nachdem alle höherrangigen Maßnahmen geprüft und als unzumutbar ausgeschlossen wurden (zum Beispiel bauliche Maßnahmen, Einrichtung von Parkverbotszonen, Behälterbereitstellung durch Anwohner etc.)

Erst wenn alle Möglichkeiten geprüft sind, wird entschieden, ob eine Ausnahme gestattet und gefahrlos durchgeführt werden kann. Es handelt sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen.

 

Wie erfahre ich, ob meine Straße vom Rückwärtsfahrverbot betroffen ist?

Sollte Ihre Straße von der Regelung betroffen sein, informiert die AWU Sie zunächst mit einem vorläufigen Hinweis schriftlich über die Prüfung. Sollte die Prüfung tatsächlich eine Änderung im Bereitstellungsort für Ihre Abfallbehälter ergeben, informieren wir Sie erneut schriftlich über die Veränderungen. Die Informationsschreiben werden direkt an allen betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner in die Briefkästen verteilt. Es erfolgt keine Information an Grundstückseigentümer mit abweichender Anschrift oder Hausverwaltungen, da der AWU diese Daten nicht vorliegen.

Dort, wo das Rückwärtsfahren aus Gründen der Sicherheit nicht erlaubt werden kann, ist die AWU daher auf die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen, indem Behälter an die nächste gefahrlos befahrbare Straße gebracht werden. Wir empfehlen in diesen Fällen, die Behälter zusätzlich zu kennzeichnen (zum Beispiel mit Ihrer Hausnummer), um Verwechslungen zu vermeiden.

Muss der Sperrmüll ebenfalls an den neuen Bereitstellungsort gebracht werden?

Nein. Für Sperrmüll konnten wir nach Gesprächen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Ausnahmeregelung finden. Im Landkreis Oberhavel erfolgt die Sperrmüllabfuhr in der Regel nur einmal jährlich pro Haushalt. Somit zählt diese nicht zur regelmäßigen Müllabfuhr.

Das heißt, unsere Fahrzeuge dürfen hier weiterhin unter Einhaltung bestimmter Sicherheitskriterien (zum Beispiel Pflicht für Einweiser, ausreichende Straßenbreite etc.) rückwärts in die Straßen fahren. Aufgrund der spezifischen Anforderungen bei der Sperrmüllsammlung durch die unterschiedlichen Abmaße, Gewichte und Handhabung (Griffigkeit) der einzusammelnden sperrigen Abfälle sowie einer schwierigen Verkehrssicherheitspflicht bei einem zentralen Sammelpunkt wird dieser Abfall wie bisher von der gewohnten Stelle in Grundstücksnähe abgeholt.

Bitte beachten Sie: Sollte Ihre Straße bereits aus anderen Gründen als Sackgassen als nicht befahrbar eingestuft worden sein (zum Beispiel zu eng, fehlende Fahrbahnbefestigung etc.), gilt weiterhin der bereits abgestimmte Bereitstellungsort für Sperrmüll. Bei Unklarheiten wenden Sie sich gern an unser Callcenter unter der 03304-3760.